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Lkw mit alternativen Antrieben sind wegen der klimafreundlichen Technik an Bord oft schwerer. Das Mehrgewicht geht aber nicht zwingend von der Nutzlast ab. Wieso, erfahren Sie hier.
Ein solcher Lkw mit alternativem Antrieb ist beispielsweise der Iveco Stralis.
Lkw mit Elektro- oder auch CNG-/LNG-Antrieb haben aufgrund der aufwendigeren Antriebstechnik und den Zusatztanks ein höheres Gesamtgewicht. Bei einem CNG-Truck beträgt das Mehrgewicht gegenüber einem vergleichbaren Diesel-Lkw meist rund 600 bis 900 Kilo, was die Nutzlast einschränkt. Das müsste jedoch nicht sein, denn das höhere Gesamtgewicht der alternativen Trucks kann in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.
Gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) darf das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges um das zusätzliche Gewicht der für den alternativen Antrieb nötigen Technik höher sein. Das Zusatzgewicht darf jedoch höchstens eine Tonne mehr betragen. Als Trucks mit alternativem Antrieb gelten aktuell Elektro-, Wasserstoff-, CNG/Biogas- sowie Flüssiggas-Lkw. Aber auch Fahrzeuge, die über mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen (inklusive Abwärme) betrieben werden.
Es lohnt sich das Mehrgewicht für die klimafreundliche Antriebstechnik im Fahrzeugausweis eintragen zu lassen.
Zuhanden der Zulassungsstelle muss einfach eine Deklaration des Mehrgewichts durch den Generalimporteur des Fahrzeugs erfolgen. Darin wird das Differenzgewicht zu einem gleichwertigen Diesel-Truck und natürlich auch die VIN-Nummer des Fahrzeugs aufgelistet. Nach der Überprüfung der Daten passt die Zulassungsstelle den Anhang zum Fahrzeugausweis um den Punkt 192 an und vermerkt dort, um wie viele Kilogramm sich das Gesamtgewicht durch den Alternativantrieb erhöht. So ist man umweltfreundlich, kostengünstig und trotzdem nicht mit eingeschränkter Nutzlast unterwegs. Falls Sie konkrete Fragen dazu haben, kontaktieren Sie am besten den Hersteller beziehungsweise Importeur.
Wichtig: Von der Gesamtgewichtsregelung im VTS Artikel 95 Absatz 1bis profitieren nur Motorwagen mit zwei Achsen (bis 18 Tonnen), zweiachsige Gesellschaftswagen (bis 19,5 Tonnen), Motorwagen mit drei Achsen (bis 25 Tonnen) und dreiachsige Gelenkbusse (bis 28 Tonnen). Ebenfalls unter die Regelung fallen Motorwagen mit drei Achsen (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9,5 Tonnen je Achse nicht überschritten wird.
Noch nicht kompensiert werden können übrigens die alternative Antriebe bei Kleintransportern bis 3,5 Tonnen. Doch der Bund versprach hier Massnahmen zu ergreifen. (jas, 27. Februar 2020)